Karriere dank Fachwirt:
Der Weg von einer klassischen Ausbildung bis zu einer Position im mittleren Management kann durchaus eine Weile in Anspruch nehmen, wenn man auf die konventionelle Beförderung hofft. Schneller geht es mit einer Aufstiegsfortbildung, beispielsweise zum Geprüften Industriefachwirt: Innerhalb relativ kurzer Zeit kann sich der Absolvent das zusätzliche Fachwissen aneignen und hat damit deutlich bessere Chancen auf einen Karriereschritt – zumal er seinen Arbeitgeber mit seinem Fleiß und Ehrgeiz zeigt, dass er bereit ist, mehr als das Übliche zu leisten.
Das macht ein/-e Geprüfte/-r Industriefachwirt/-in:
Industriefachwirte arbeiten in der Regel in der Verwaltung industrieller Unternehmen. Sie übernehmen Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben, führen Verhandlungen im Einkauf, steuern Produktionsprozesse oder planen die Personalentwicklung. Dafür ist neben Berufserfahrung und Menschenkenntnis, die mit der bisherigen Berufspraxis bereits erworben wurden, umfangreiches betriebswirtschaftliches Know-how gefragt – genau dieses wird Ihnen in diesem Lehrgang vermittelt, so dass Sie bestens gerüstet für eine leitende Position sind.
Die Fortbildung zum Geprüften Industriefachwirt schließt mit einer anerkannten Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) ab.
Volks- und Betriebswirtschaft:
Rechnungswesen:
Recht und Steuern:
Unternehmensführung:
Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen:
Produktionsprozesse:
Marketing und Vertrieb:
Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen:
Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation erläutern:
Vorbereitung auf die externe Prüfung.
Für die Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung gelten die Prüfungsvoraussetzungen der IHK:
Zur Prüfung im Prüfungsteil ‚Wirtschaftsbezogene Qualifikationen‘ ist zuzulassen, wer
nachweisen kann.
Zur Prüfung im Prüfungsteil ‚Handlungsspezifische Qualifikationen‘ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Sämtliche Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu kaufmännischen Tätigkeiten mit Branchenbezug aufweisen. Abweichend davon ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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